Norm
EheG §87Rechtssatz
Das Gericht ist im Außstrverf nicht berechtigt, bücherlich einverleibte Veräußerungsverbote und Belastungsverbote aufzuheben. Zu einer solchen Aufhebung eines einverleibten Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes käme es aber durch die Anordnung der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung, da der Ersteher einer im Sinn des § 843 ABGB gerichtlich feilgebotenen gemeinschaftlichen Sache an ein nur den ersten Eigentümer verpflichtendes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot nicht mehr gebunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057671Dokumentnummer
JJR_19940309_OGH0002_0070OB00530_9300000_002