Norm
SGG §12 Abs2 IIDRechtssatz
Die eigene Süchtigkeit bildet nur dann einen besonderen Milderungsumstand, wenn der dem Suchtgiftmißbrauch ergebene Täter im Sinne des § 12 Abs 2 SGG die Tat ausschließlich deshalb begangen hat, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087988Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017