Norm
IPRG §13Rechtssatz
Analog dem Namensrecht ist (wegen Fehlens einer ausdrücklichen Kollisionsnorm für den Schutz eines Familienwappens) auch für das Wappenrecht als Persönlichkeitsrecht nach § 13 Abs 1 IPRG aufgrund des Personalstatuts des Klägers, eines deutschen Staatsangehörigen, sowohl die Anwendung deutschen Rechts als auch das in dieser Rechtsordnung aus dem Wappenschutz abgeleitete Recht zur Führung eines Familienwappens zu bejahen. In analoger (§ 7 ABGB) Anwendung des § 13 Abs 2 IPRG ist aber der Schutz des deutschen Wappenrechts nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen, weil die behaupteten Eingriffshandlungen in dieses Recht in Österreich erfolgten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077099Dokumentnummer
JJR_19940310_OGH0002_0060OB00649_9300000_002