Norm
ABGB §16Rechtssatz
Grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft ist das mit einem Namen oder Firma bezeichnete Rechtssubjekt. Ändern sich Name oder Firma, bleibt aber die Identität gewahrt, tritt keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen ein. Dem trägt das Grundbuchsrecht insoweit Rechnung, als es zum Gegenstand der Anmerkung gemäß § 20 lit a GBG (Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse) unter anderem die Anmerkung der Namensänderung und der Identität zählt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016618Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019