Norm
ZPO §1 AcRechtssatz
Unter den gleichen Voraussetzungen unter denen das Rechtssubjekt im Grundbuchsverfahren die Anmerkung der Namensänderung erreichen könnte, muß ihm im streitigen oder außerstreitigen Verfahren der Beweis der Identität mit dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer offenstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0035018Dokumentnummer
JJR_19940311_OGH0002_0010OB00603_9300000_002