Norm
ABGB §1497 IRechtssatz
Lehnt der Schuldner von Anfang an die Forderungen des Gläubigers ab und erklärt er sich lediglich bereit, dessen Forderungen gegenüber Dritten zu unterstützen, dann sind in dieser Verwendungszusage und in der tatsächlichen Verwendung zur Bereinigung der Ansprüche keine die Verjährung hemmenden Vergleichsverhandlungen zu erblicken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034472Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019