RS OGH 1994/3/11 1Ob533/94, 7Ob206/02y, 10Ob68/17y, 7Ob160/18g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1994
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Norm

ABGB §1497 I

Rechtssatz

Lehnt der Schuldner von Anfang an die Forderungen des Gläubigers ab und erklärt er sich lediglich bereit, dessen Forderungen gegenüber Dritten zu unterstützen, dann sind in dieser Verwendungszusage und in der tatsächlichen Verwendung zur Bereinigung der Ansprüche keine die Verjährung hemmenden Vergleichsverhandlungen zu erblicken.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 533/94
    Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 533/94
  • 7 Ob 206/02y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 7 Ob 206/02y
    Auch
  • 10 Ob 68/17y
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 68/17y
    Auch; Beisatz: Lehnt der Schuldner von Anfang an die Forderung ab, gibt es keine Vergleichsverhandlungen und es kann daher nicht zu einer Ablaufhemmung kommen. (T1)
    Beisatz: Hier: Einzelne von mehreren Solidarschuldnern bestritten die Schadenersatzforderung und beteiligten sich nicht an deshalb nur mit den anderen Solidarschuldnern geführten Vergleichsgesprächen. (T2)
    Veröff: SZ 2018/11
  • 7 Ob 160/18g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 160/18g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034472

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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