RS OGH 1994/3/11 1Ob40/93, 1Ob253/02s, 1Ob8/03p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1994
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Norm

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1311 IIb
AHG §1 Cd10
KFG §37
KFG §55

Rechtssatz

Das Eigentum des Zulassungsbesitzers ist kein Schutzobjekt der Bestimmungen der §§ 55, 57 KFG, § 57a KFG.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 40/93
    Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 40/93
    Veröff. SZ 67/39
  • 1 Ob 253/02s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 253/02s
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Mag die Bestellung eines Bauführers den Bauherrn auch vor der nicht fachgerechten Bauausführung und damit vor Vermögensschäden bewahren können, sodass damit zugleich auch seinen Interessen Rechnung getragen wird, so handelt es sich dabei doch nur um eine Reflexwirkung baupolizeilicher Normen, ohne dass das Vermögen des Bauherrn deshalb schon selbst Schutzobjekt dieser Bestimmungen wäre. (T1); Veröff: SZ 2002/158
  • 1 Ob 8/03p
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 8/03p
    Vgl aber; Beisatz: Die Geltendmachung von deliktischen Schadenersatzansprüchen gegen eine physische Person, die als Organ eines Rechtsträges im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit schuldhaft rechtswidrig Schäden zugefügt hat, stellt § 9 Abs 5 AHG insoweit entgegen, als die Schäden in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen. (T2); Veröff: SZ 2003/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0023015

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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