Norm
ABGB §94 Abs2 Satz2Rechtssatz
Der Ehegatte kann im Rahmen seines Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB - also auch für die Zeit nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts - vom Unterhaltspflichtigen die Bestreitung der Kosten der von ihm als Ehewohnung zur Verfügung gestellten Eigentumswohnung im gleichen Ausmaß wie bisher zur Sicherung dieser Wohngelegenheit verlangen; dem steht nicht entgegen, dass der Unterhaltspflichtige dadurch auch zu dessen Vermögensbildung beiträgt, weil ihm in diesem Umfang Ansprüche im nachehelichen Aufteilungsverfahren gemäß den §§ 81 ff EheG zuzubilligen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047242Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2013