RS OGH 1994/3/16 9Ob501/94

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Norm

UVG §3 Z2
UVG §4 Z1

Rechtssatz

Blieben zwei Sozialversicherungsanfragen des Erstgerichtes erfolglos, so mußte zur Zeit der Beschlußfassung des Erstgerichtes die Führung einer Exekution nach § 3 Z 2 UVG aussichtslos scheinen. Nach der objektiven Aktenlage waren somit die Voraussetzungen nach § 4 Z 1 UVG für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses zum Zeitpunkt der Bewilligung vorhanden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076047

Dokumentnummer

JJR_19940316_OGH0002_0090OB00501_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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