Norm
ABGB §1152 F1Rechtssatz
Der Arbeitgeber ist bei nachträglichem Hervorkommen von gravierenden, während des aufrechten Arbeitsverhältnisses begangen, die Weitergewährung der Altersversorgung unzumutbar machenden Treuepflichtverstößen zur Einstellung der Pensionsleistung berechtigt, auch wenn keine diesen Fall erfassende Treuepflichtklausel besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021623Dokumentnummer
JJR_19940316_OGH0002_009OBA00064_9400000_001