RS OGH 1994/3/16 13Os174/93, 15Os28/97 (15Os29/97), 13Os103/99, 14Os82/02

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Norm

StPO §293 Abs2

Rechtssatz

Der im § 293 Abs 2 StPO ausgesprochene Grundsatz räumt dem OGH nicht die Befugnis ein, bei Aufhebung eines Urteils und Anordnung der Verfahrensneudurchführung auf die Würdigung der weiteren Verfahrensergebnisse Einfluß zu nehmen. Auch für das neu durchzuführende Verfahren gilt die Maxime, daß die Tatrichter nur nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden haben, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei (§ 258 Abs 2 StPO). Das Erstgericht ist diesfalls - Stetigkeit des Sachverhaltes vorausgesetzt - nur bei der Entscheidung der Rechtsfrage an die dem kassatorischen Erkenntnis zugrunde gelegte Rechtsansicht gebunden.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 174/93
    Entscheidungstext OGH 16.03.1994 13 Os 174/93
  • 15 Os 28/97
    Entscheidungstext OGH 20.03.1997 15 Os 28/97
    nur: Das Erstgericht ist diesfalls - Stetigkeit des Sachverhaltes vorausgesetzt - nur bei der Entscheidung der Rechtsfrage an die dem kassatorischen Erkenntnis zugrunde gelegte Rechtsansicht gebunden. (T1)
  • 13 Os 103/99
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 13 Os 103/99
    Ähnlich; Beisatz: Eine Bindung erstgerichtlicher Entscheidungsfindung an antizipative Beurteilungen von Ermessensfragen durch Instanzgerichte entbehrt der gesetzlichen Grundlage und verstößt gegen den in Art 87 Abs 1 B-VG verankerten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit. Keine uneingeschränkte Bindung von Erstgerichten (hier: des Vollzugsgerichtes) an über den Entscheidungsgegenstand hinausgehende (Ermessens-)Erwägungen der Rechtsmittelgerichte. (T2)
  • 14 Os 82/02
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 14 Os 82/02
    Vgl; nur: Das Erstgericht ist - Stetigkeit des Sachverhaltes vorausgesetzt - bei der Entscheidung der Rechtsfrage an die dem kassatorischen Erkenntnis zugrunde gelegte Rechtsansicht gebunden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100287

Dokumentnummer

JJR_19940316_OGH0002_0130OS00174_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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