Norm
ABGB §879 BIIhRechtssatz
Die Vereinbarung einer beschäftigungsfreien Zeit nach Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, mit dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner, die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, nämlich die Arbeitspflicht und Entgeltspflicht auf eine gewisse Zeit zu suspendieren, um dann wieder das Arbeitsverhältnis mit einer neuen Beschäftigungsbewilligung fortzusetzen, steht mit der öffentlich rechtlichen Verbotsnorm des § 3 Abs 1 AuslBG nicht im Widerspruch, weil die verbotene Ausübung der Beschäftigung für die Zeit, für die keine Beschäftigungsbewilligung vorliegt, gar nicht beabsichtigt ist. Die echte Karenzierungsvereinbarung für sich ist daher nicht nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018195Dokumentnummer
JJR_19940316_OGH0002_009OBA00051_9400000_001