Norm
ABGB §1158 VIRechtssatz
Liegt ein "echter" Aussetzungsvertrag vor, dann bewirkt der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung für sich allein keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und liegt auch für die Dauer der Aussetzung eine Dienstzeit vor, weil das Arbeitsverhältnis rechtlich aufrecht fortbesteht. Auch bei einem Ausländer sind die Zeiten der Aussetzung des Arbeitsverhältnisses für die Berechnung des Anspruches auf Abfertigung heranzuziehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Ausländerbeschäftigung, Ende, Auflösung, Angestellte, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Dienstzeitenanrechnung, AnrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028423Dokumentnummer
JJR_19940316_OGH0002_009OBA00051_9400000_002