RS OGH 1994/3/17 12Os1/94

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Veröffentlicht am 17.03.1994
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Norm

StGB §144

Rechtssatz

Bei der Erpressung handelt es sich um ein Delikt mit überschießender Innentendenz, das (gegebenenfalls vor materieller Vollbringung durch Effektuierung auch der angestrebten Bereicherung) bereits mit dem Eintritt des Vermögensschadens (hier durch Verbringung des Bargeldes aus dem Gewahrsamsbereich des tatgeschädigten Geldinstitutes) formell vollendet ist, wobei hinsichtlich der angestrebten Bereicherung (bedingter) Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) genügt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093966

Dokumentnummer

JJR_19940317_OGH0002_0120OS00001_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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