Norm
B-VG Art57 Abs6Rechtssatz
Das historisch gewachsene Instrument der außerberuflichen Immunität als Schutz des Parlaments gegen Funktionsbeeinträchtigungen durch Träger anderer Staatsgewalten gilt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung als prozessual wirksames und vorübergehendes Verfolgungshindernis, das die Verfolgung eines Abgeordneten spätestens nach dessen Mandatsverlust nicht mehr hindert. Ihre Dauer ist mit dem Bestand der Mitgliedschaft zum Vertretungskörper, demnach als Ausfluß der Organstellung mit der Funktion als Abgeordneter - aber nicht mit der Legislaturperiode, Sitzungsperiode oder Wahlperiode oder Session - untrennbar verknüpft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053510Dokumentnummer
JJR_19940317_OGH0002_0120OS00177_9300000_001