Norm
BUAG §21Rechtssatz
Zuschläge zum Lohn gemäß § 21 BUAG stellen öffentliche Abgaben dar, die auf die Forderungen der Arbeitnehmer entfallen. Für die Beurteilung, ob diese Zuschläge als Masseforderungen zu qualifizieren sind, ist daher § 46 Abs 1 Z 2 letzter Satz KO maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0052582Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.11.2011