RS OGH 1994/3/17 8Ob20/93, 8Ob12/94, 7Ob15/02k, 8ObA86/10w

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Veröffentlicht am 17.03.1994
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Norm

BUAG §21
KO nF §46 Abs1 Z2

Rechtssatz

Zuschläge zum Lohn gemäß § 21 BUAG stellen öffentliche Abgaben dar, die auf die Forderungen der Arbeitnehmer entfallen. Für die Beurteilung, ob diese Zuschläge als Masseforderungen zu qualifizieren sind, ist daher § 46 Abs 1 Z 2 letzter Satz KO maßgebend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0052582

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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