Norm
B-VG Art57 Abs6 Halbsatz1Rechtssatz
Im Fall der Wiederwahl eines Abgeordneten zum Nationalrat (Landtag) wirkt die einmal rite erteilte Zustimmung des Nationalrates (Landtages) zur Strafverfolgung bis zur rechtskräftigen Beendigung des diese Tat betreffenden Strafverfahrens fort, ohne daß es einer nochmaligen Auslieferung des Abgeordneten durch den neu gewählten Vertretungskörper bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053512Dokumentnummer
JJR_19940317_OGH0002_0120OS00177_9300000_002