Norm
ArbVG §59Rechtssatz
Die Verkennung oder falsche Anwendung des Betriebsbegriffes ebenso wie die des Unternehmensbegriffes oder Konzernbegriffes führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der Wahl, sondern nur zu ihrer Anfechtbarkeit. Nur eine willkürliche, dh grobe Verkennung des Konzernbegriffes bildet einen Nichtigkeitsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051140Dokumentnummer
JJR_19940317_OGH0002_008OBA00224_9400000_002