Norm
ArbVG §39Rechtssatz
Bei der klaren Unterscheidung im Arbeitsverfassungsgesetz zwischen Unternehmen und Konzern besteht keine Veranlassung, für den Bereich des ArbVG diesen Begriff einen vom Handelsrecht bzw Gesellschaftsrecht abweichenden Begriffsinhalt zu geben, um die Interessenvertretungsaufgabe des Betriebsrates gemäß § 39 ArbVG rechtlich durchzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051098Dokumentnummer
JJR_19940317_OGH0002_008OBA00224_9400000_001