Norm
DSt 1990 §1 ffRechtssatz
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit und des Ausmaßes eines Eingriffes ist ein Ermessensspielraum gegeben. Solch ein Ermessensspielraum ist in Angelegenheiten der Berufspflichten notwendig. Es ist daher zu prüfen, ob die vom Disziplinarbeschuldigten ergriffenen Maßnahmen grundsätzlich gerechtfertigt und ob sie auch verhältnismäßig waren. Um die Verhältnismäßigkeit festzustellen, ist es nötig, die Erfordernisse des Schutzes der Rechte anderer gegen das Recht des Disziplinarbeschuldigten abzuwägen, seinen Beruf frei und im besten Sinne seiner Klienten auszuüben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054859Dokumentnummer
JJR_19940320_OGH0002_016BKD00002_9400000_002