RS OGH 1994/3/20 16Bkd2/94

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Veröffentlicht am 20.03.1994
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Norm

DSt 1990 §1 ff

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit und des Ausmaßes eines Eingriffes ist ein Ermessensspielraum gegeben. Solch ein Ermessensspielraum ist in Angelegenheiten der Berufspflichten notwendig. Es ist daher zu prüfen, ob die vom Disziplinarbeschuldigten ergriffenen Maßnahmen grundsätzlich gerechtfertigt und ob sie auch verhältnismäßig waren. Um die Verhältnismäßigkeit festzustellen, ist es nötig, die Erfordernisse des Schutzes der Rechte anderer gegen das Recht des Disziplinarbeschuldigten abzuwägen, seinen Beruf frei und im besten Sinne seiner Klienten auszuüben.

Entscheidungstexte

  • 16 Bkd 2/94
    Entscheidungstext OGH 20.03.1994 16 Bkd 2/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054859

Dokumentnummer

JJR_19940320_OGH0002_016BKD00002_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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