Die Diskrepanz in der pensionsrechtlichen Versorgung des geschiedenen Ehegatten zur "Witwe" (Witwer) ist "der Normalfall", obwohl dies zwar ein Nachteil ist, kann darin aber noch keine besondere Härte im Sinne des § 55 Abs 2 EheG erblickt werden, wäre doch sonst in der Mehrzahl aller Fälle den Scheidungen nach § 55 Abs 1 EheG der Boden entzogen.