RS OGH 1994/3/22 10ObS70/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1994
beobachten
merken

Norm

AVG §71
ASVG §258 Abs2 vorl Satz

Rechtssatz

Gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Witwenpension ist die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht möglich, weil es sich dabei um keine verfahrensrechtliche Frist im Sinne des AVG, sondern um eine Frist des materiellen Sozialversicherungsrechts handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049700

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_010OBS00070_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten