Norm
AVG §71Rechtssatz
Gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Witwenpension ist die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht möglich, weil es sich dabei um keine verfahrensrechtliche Frist im Sinne des AVG, sondern um eine Frist des materiellen Sozialversicherungsrechts handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049700Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_010OBS00070_9400000_001