Norm
JN §104 ARechtssatz
Mit dem in einer Vereinbarung verwendeten Ausdruck "Gerichtsstand" wird, wenngleich durch eine Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte in den Grenzen des § 104 Abs 2 JN auch die sachliche Zuständigkeit verschoben werden kann, regelmäßig nur die örtliche Zuständigkeit, also die Zuordnung einer Rechtssache an ein örtlich bestimmtes Gericht, verstanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046825Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019