RS OGH 1994/3/22 4Ob512/94, 1Ob179/97y, 8Nc22/12w, 9Ob66/19z

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Veröffentlicht am 22.03.1994
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Norm

JN §104 A
JN §104 C

Rechtssatz

Mit dem in einer Vereinbarung verwendeten Ausdruck "Gerichtsstand" wird, wenngleich durch eine Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte in den Grenzen des § 104 Abs 2 JN auch die sachliche Zuständigkeit verschoben werden kann, regelmäßig nur die örtliche Zuständigkeit, also die Zuordnung einer Rechtssache an ein örtlich bestimmtes Gericht, verstanden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046825

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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