Norm
GBG §21Rechtssatz
Wird von der Regel des § 21 GBG abgewichen (hier: Anerkenntnis der grundbücherlichen Eigentümerin, dass nicht sie, sondern ein anderer Liegenschaftseigentümer ist), dass grundbücherliche Eintragungen nur gegen den zulässig sind, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechts, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird, dann ist eine geschlossene Kette von Urkunden erforderlich, aus denen zu ersehen ist, daß der bücherliche Vormann seine Rechte an denjenigen übertragen hat, von dem nunmehr der neue Erwerber (direkt oder über weitere Vormänner) seine Rechte ableitet. Jeder Zwischenerwerber müsste dabei die Rechte in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060699Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015