RS OGH 1994/3/22 10ObS135/93 (10ObS136/93), 10ObS337/97z, 10ObS168/03h, 10ObS306/02a, 10ObS71/09b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1994
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Norm

ASVG §292
ASVG §292 Abs3

Rechtssatz

Bezieht der Versicherte eine hinzutretende Pension eines ausländischen Versicherungsträgers, stellen Bankspesen hinsichtlich der Einlösung der ausländischen Verrechnungsschecks weder Verluste nach gesetzlich geregelte Abzüge im Sinne des § 292 Abs 3 ASVG; sie sind nicht vom Träger der Ausgleichszulage zu finanzieren.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 135/93
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 10 ObS 135/93
  • 10 ObS 337/97z
    Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 ObS 337/97z
    Vgl auch
  • 10 ObS 168/03h
    Entscheidungstext OGH 15.07.2003 10 ObS 168/03h
    Vgl; Beisatz: Aufwendungen, die dem Versicherten im Zusammenhang mit dem Bezug der ausländischen (hier: jugoslawischen) Pension entstanden sind, vermindern bei Berechnung der Ausgleichszulage zur österreichischen Pension die Einkünfte aus der ausländischen Pensionsleistung nicht. Solche Aufwendungen (wie beispielsweise Kontoführungsspesen oder Spesen für eine Überweisung) erwachsen aus der Verwendung der jugoslawischen Pensionsleistung und sind daher ebensowenig als Abzug zu berücksichtigen wie allfällige gleichartige einem österreichischen Pensionisten erwachsende Spesen. (T1); Veröff: SZ 2003/84
  • 10 ObS 306/02a
    Entscheidungstext OGH 15.07.2003 10 ObS 306/02a
    Vgl; Beis wie T1
  • 10 ObS 71/09b
    Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 ObS 71/09b
    Vgl auch; Beisatz: Die vom Ausgleichszulagenwerber aufgewendeten Kosten im Zusammenhang mit der Führung des Verfahrens in Deutschland zur Durchsetzung der deutschen Pensionsleistung sind bei der Ausgleichszulagenbemessung nicht abzugsfähig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085190

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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