Norm
JN §44Rechtssatz
Die Vorgangsweise bei Unzuständigkeit es in einem außerstreitigen Verfahren angerufenen Gerichtes ist demnach im § 44 JN abschließend geregelt, so daß hier entgegen der Meinung des Rekursgerichtes für eine analoge Anwendung des § 230 a ZPO, abgesehen davon, daß sich weder das Bezirksgericht Urfahr - Umgebung noch die Antragstellerin auf diese Bestimmung berufen haben, kein Raum ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039119Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0040OB00513_9400000_002