RS OGH 1994/3/22 4Ob513/94, 1Ob21/01x

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Veröffentlicht am 22.03.1994
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Norm

JN §44
ZPO §230a

Rechtssatz

Die Vorgangsweise bei Unzuständigkeit es in einem außerstreitigen Verfahren angerufenen Gerichtes ist demnach im § 44 JN abschließend geregelt, so daß hier entgegen der Meinung des Rekursgerichtes für eine analoge Anwendung des § 230 a ZPO, abgesehen davon, daß sich weder das Bezirksgericht Urfahr - Umgebung noch die Antragstellerin auf diese Bestimmung berufen haben, kein Raum ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039119

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_0040OB00513_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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