TE Vfgh Beschluss 2000/10/17 B1352/00

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Veröffentlicht am 17.10.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Rechtskraft eines (den ersten Verfahrenshilfeantrag abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes in derselben Rechtssache

Spruch

Der in der Beschwerdesache des J W, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.08.00 gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit am 8. August 2000 zur Post gegebenen Antrag begehrte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den in der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2000 verkündeten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. .... Dieser Antrag wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 30. August 2000, B1352/00-2, mit der Begründung abgewiesen, die Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erschiene offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Mit Antrag vom 12. September 2000 begehrt der Einschreiter in derselben Beschwerdesache (nunmehr gegen die schriftliche Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2000 verkündeten Bescheides) neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesem neuerlichen Antrag steht - da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag abweisenden)Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 30. August 2000, B1352/00-2, entgegen; er war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1352.2000

Dokumentnummer

JFT_09998983_00B01352_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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