RS OGH 1994/3/22 10Ob508/94, 6Ob223/06x, 10Ob74/10w, 3Ob100/15z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1994
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Norm

ABGB §140 Bb

Rechtssatz

Die Familienzulagen (Haushaltszulage, die Zulage für unterhaltberechtigte Kinder und die Erziehungszulage) sind zwar Bestandteile der Dienstbezüge eines EG - Beamten, sie sind jedoch nicht für den Unterhalt des Beamten, sondern für den des Kindes bestimmt. Es handelt sich hiebei um eigene Einkünfte des Kindes, die mangels Geschäftsfähigkeit des Kindes nicht unmittelbar diesem, sondern an den obsorgeberechtigten Elternteil ausbezahlt werden.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 508/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 10 Ob 508/94
  • 6 Ob 223/06x
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 223/06x
    Auch; Beisatz: Nach dem maßgeblichen Schweizer Recht handelt es sich um einen Anspruch des Vaters, wobei die Leistung aber direkt an die Kinder ausbezahlt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Kinderrente nach Schweizer Recht den Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht in diesem Ausmaß entlasten soll. (T1)
  • 10 Ob 74/10w
    Entscheidungstext OGH 30.11.2010 10 Ob 74/10w
    Gegenteilig; Beisatz: Dass diese Familienzulagen nach dem Beamtenstatut nicht als Eigeneinkommen des Kindes zählen, liegt schon deshalb nahe, weil die Person des Zahlungsempfängers nicht entscheidend dafür sein kann, auf welche Art der Unterhaltsanspruch des Kindes berechnet wird. Mit der Auszahlung der Kinderrente an die Mutter wird die Unterhaltspflicht des Vaters erfüllt. (T2)
    Bem: Siehe nunmehr RS0115325 [T2]. (T3)
  • 3 Ob 100/15z
    Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 100/15z
    Auch; Beisatz: Kinderunterstützung gemäß § 101 Abs 1 ÄrzteG idF BGBl 2001/110 ist Eigeneinkommen des Kindes. (T4);
    Veröff: SZ 2015/124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047401

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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