Norm
BSVG §140 Abs8. GSVG §149 Abs8Rechtssatz
Veräußert der Ausgleichszulagenwerber seinen Betrieb, so ist zu prüfen, ob im Hinblick auf den bestehenden Schuldenstand und den bei der Verwertung erzielbaren Erlös die Vereinbarung eins Ausgedinges möglich war. Nur dann, wenn es der Ausgleichszulagenwerbers unterlassen hat, ein Ausgedinge zu vereinbaren, obwohl dies im Hinblick auf den Wert des Betriebes und die Höhe der Schulden möglich gewesen wäre, ist die Anwendung des § 140 Abs 8 BSVG ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085998Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_010OBS00032_9400000_002