Norm
ABGB §1041 A1Rechtssatz
Der Verwendungsanspruch besteht auch dann, wenn vertragliche Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritten wurden, weil auch Forderungsrechte (hier: auf Unterlassung) eine Zuweisung des Rechtsgutes bewirken. Hier: (Bis bald im Wienerwald).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0019984Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017