Norm
ZPO §502 Abs1 HIIRechtssatz
Im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht bei einer rechtlichen Beurteilung unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes von den bekämpften Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes abging, ohne die Beweisrüge und Tatsachenrüge zu erledigen, kommt der Entscheidung zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042756Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0100OB00509_9400000_001