Norm
BSVG §2a Abs2 Z1Rechtssatz
War der Kläger zunächst nach dem GSPVG und ist er nunmehr nach dem GSVG pflichtversichert, ist gemäß § 2 a Abs 2 Z 1 BSVG nur mehr seine Ehegattin, mit der er auf gemeinsame Rechnung und Gefahr einen landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb führt, in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert, sodaß er keine Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem BSVG leistet. Die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb waren auch nicht für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085763Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_010OBS00068_9400000_001