TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/6 2002/20/0369

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Veröffentlicht am 06.05.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde 1. der G, geboren 1965, 2. des Al H, geboren 1987, 3. des Ar H, geboren 1996 und 4. der J (alias J) H, geboren 1989, alle in W und vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. März 2002, Zl. 218.117/1-IX/27/02 und Zl. 226.488/0-IX/27/02, jeweils betreffend §§ 10 und 11 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien, Staatsangehörige des Iran, reisten am 25. Jänner 2000 zusammen mit A H - dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien - in das Bundesgebiet ein. Noch am selben Tag beantragte A H die Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG und die beschwerdeführenden Parteien stellten Asylerstreckungsanträge gemäß §§ 10 und 11 AsylG. Sämtliche Anträge wurden von der belangten Behörde mit Bescheiden vom 7. und 8. November 2000 im Instanzenzug abgewiesen. Während die Berufungsbescheide der beschwerdeführenden Parteien unangefochten blieben, erhob A H gegen den ihn betreffenden Bescheid der belangten Behörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Am 4. Oktober 2001 stellten die beschwerdeführenden Parteien neuerlich Asylerstreckungsanträge, die mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wegen der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages von A H "gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen" wurden.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2001/20/0085, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde betreffend den Asylantrag des A H wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Auf Grund der Rückwirkung dieses Erkenntnisses sind auch die vorliegenden Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben waren (vgl. dazu im Allgemeinen etwa das zuletzt ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2004, Zl. 2001/20/0713, mwN; zu den Auswirkungen der Aufhebung des Berufungsbescheides über den Hauptantrag bei zwischenzeitlich erneut gestellten Asylerstreckungsanträgen im Besonderen das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0311).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere unter Bedachtnahme auf § 53 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 6. Mai 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200369.X00

Im RIS seit

04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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