Norm
UWG §2 D1Rechtssatz
Sowohl mit der Bezeichnung "Biowelt" als auch mit der Angabe "mit Wirkstoffen der Natur" wird suggeriert, daß der Verbraucher mit dem Erzeugnis der Beklagten ein Insektenabwehrmittel "ohne Chemie" erhalte, dessen Wirkung auf Stoffen beruht, die in der Natur vorkommen. Aus welchen Gründen demgegenüber der pharmakologisch wirksame Stoff beigesetzt ist, spielt keine Rolle. Ebensowenig kommt es darauf an, ob und in welchem Maß die natürlichen Inhaltsstoffe Insekten abwehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078191Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0040OB00023_9400000_001