RS OGH 1994/3/23 7Ob525/94, 3Ob2202/96m, 7Ob208/98h, 3Ob115/00h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1994
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Norm

ABGB §914 I
ABGB §914 II
EheG §55a Abs2

Rechtssatz

Bei einer Vereinbarung im Sinne des § 55 a Abs 2 EheG kann die Neubestimmung des Unterhaltsanspruches wegen Änderung der Verhältnisse mangels gesetzlicher Regelung eines solchen Unterhaltsanspruches immer nur im Wege ergänzender Vertragsauslegung erfolgen, sodaß es darauf ankommt, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen ursprünglich nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten. Bei Hinzutreten weiterer Sorgepflichten ist die ergänzende Vertragsauslegung mangels anderer eindeutiger Anhaltspunkte dahin vorzunehmen, daß diese von den Parteien nach den Regeln für den gesetzlichen Unterhalt berücksichtigt worden wären (so schon 3 Ob 69/91).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 525/94
    Entscheidungstext OGH 23.03.1994 7 Ob 525/94
  • 3 Ob 2202/96m
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 2202/96m
    nur: Bei einer Vereinbarung im Sinne des § 55 a Abs 2 EheG kann die Neubestimmung des Unterhaltsanspruches wegen Änderung der Verhältnisse mangels gesetzlicher Regelung eines solchen Unterhaltsanspruches immer nur im Wege ergänzender Vertragsauslegung erfolgen, sodaß es darauf ankommt, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen ursprünglich nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten. (T1)
  • 7 Ob 208/98h
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 208/98h
    nur T1
  • 3 Ob 115/00h
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 115/00h
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017846

Dokumentnummer

JJR_19940323_OGH0002_0070OB00525_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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