Norm
ABGB §1310Rechtssatz
Die Festlegung des Ausmaßes des Ersatzes gemäß § 1310 ABGB stellt im Einzelfall dann keine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn das Berufungsgericht alle maßgeblichen Umstände in die Billigkeitserwägung einbezogen und ihre Bedeutung weder verkannt noch grob unrichtig bewertet hat (so schon 7 Ob 3/91).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027544Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021