Norm
MRG §27 Abs3Rechtssatz
Welche konkreten Kriterien für das Wissen des Vermittlers bzw seiner Gehilfen oder deren fahrlässige Unkenntnis sprechen, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Ob demnach ein schuldhaftes, die Ersatzpflicht auslösendes Verhalten anzunehmen ist, stellt keine erheblichen, in ihrer Bedeutung über den jeweiligen Anlaßfall hinausgehende Rechtsfrage dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042784Dokumentnummer
JJR_19940323_OGH0002_0070OB00589_9300000_001