RS OGH 1994/3/23 7Ob589/93

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Norm

MRG §27 Abs3
ZPO §502 HIII4

Rechtssatz

Welche konkreten Kriterien für das Wissen des Vermittlers bzw seiner Gehilfen oder deren fahrlässige Unkenntnis sprechen, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Ob demnach ein schuldhaftes, die Ersatzpflicht auslösendes Verhalten anzunehmen ist, stellt keine erheblichen, in ihrer Bedeutung über den jeweiligen Anlaßfall hinausgehende Rechtsfrage dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042784

Dokumentnummer

JJR_19940323_OGH0002_0070OB00589_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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