RS OGH 1994/3/23 7Ob24/93, 7Ob239/09m, 7Ob75/10w, 7Ob100/11y, 7Ob227/12a, 7Ob3/14p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1994
beobachten
merken

Norm

VersVG §6 E
VersVG §15a

Rechtssatz

Bei der Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit, die einer Überprüfung nach den zwingenden Bestimmungen der §§ 6, 15 a VersVG standzuhalten hat und einer Risikobegrenzung ist maßgebend, ob in erster Linie ein vom Versicherungsnehmer einzuhaltendes Verhalten bedungen werden sollte oder ob der Versicherer von vorneherein gewisse Tatsachen von seiner Haftung ausschließen wollte, die unmittelbar geeignet sind, zum Versicherungsfall zu führen und die gegenüber der allgemeinen Risikoumschreibung ein qualitativ abweichendes Risiko darstellen (so schon 7 Ob 8/92).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 24/93
    Entscheidungstext OGH 23.03.1994 7 Ob 24/93
    Veröff. SZ 67/49
  • 7 Ob 239/09m
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 239/09m
    Auch
  • 7 Ob 75/10w
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 75/10w
  • 7 Ob 100/11y
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 100/11y
    Auch
  • 7 Ob 227/12a
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 227/12a
    Beisatz: Hier: Art 24 ABH 2004: weder Obliegenheit, noch Risikoausschluss, sondern Fall der Unterversicherung. (T1)
  • 7 Ob 3/14p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 3/14p
    nur: Bei der Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit und einer Risikobegrenzung ist maßgebend, ob in erster Linie ein vom Versicherungsnehmer einzuhaltendes Verhalten bedungen werden sollte oder ob der Versicherer von vorneherein gewisse Tatsachen von seiner Haftung ausschließen wollte, die unmittelbar geeignet sind, zum Versicherungsfall zu führen und die gegenüber der allgemeinen Risikoumschreibung ein qualitativ abweichendes Risiko darstellen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080063

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten