Norm
AHVB Art1 Punkt2.1.1Rechtssatz
Das Leistungsversprechen des Versicherers in Art 1 der AHVB 1978 bezieht sich nicht auf den gesamten Bereich des Schadensbegriffes des § 1293 ABGB, sondern nur auf die Deckung von Personenschäden und Sachschäden sowie solcher Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind. Demgegenüber sind sogenannte "reine" Vermögensschäden, das sind Schäden, die weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden entstanden sind, soweit sie nicht nach den EHVB unter Versicherungsschutz fallen, nicht mitversichert. Es kommt auf den Ursachenzusammenhang an: Ist der betreffende Vermögensschaden ein Schaden, der mit dem Personenschaden oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang im Sinn der Adäquanztheorie steht, so ist ein solcher Vermögensschaden als "unechter" Vermögensschaden regelmäßig gedeckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0081414Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.12.2021