Norm
EO §55 Abs2Rechtssatz
Besteht zwischen dem Pensionseinkommen des Verpflichteten und dem verglichenen Unterhaltsbetrag ein Mißverhältnis, hat die Betreibende zu behaupten und zu beweisen (weiteres Einkommen, erhebliches Vermögen), daß der von ihr betriebene Unterhalt der Höhe nach gesetzlicher ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016498Dokumentnummer
JJR_19940323_OGH0002_0030OB00005_9400000_002