Norm
ZPO §46Rechtssatz
Dem Kläger sind bei sukzessiven Urteilen gegenüber mehreren als Solidarschuldner in Anspruch genommene Beklagte im Versäumungsurteil gegen den ersten vorerst nur die anteiligen Kosten zuzusprechen. Die Entscheidung über die restlichen Kosten ist den Endentscheidungen gegenüber den anderen Beklagten vorzubehalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1994:RI0000006Dokumentnummer
JJR_19940323_OLG0819_00400R00053_9400000_001