RS OGH 1994/3/23 4R53/94

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Norm

ZPO §46

Rechtssatz

Dem Kläger sind bei sukzessiven Urteilen gegenüber mehreren als Solidarschuldner in Anspruch genommene Beklagte im Versäumungsurteil gegen den ersten vorerst nur die anteiligen Kosten zuzusprechen. Die Entscheidung über die restlichen Kosten ist den Endentscheidungen gegenüber den anderen Beklagten vorzubehalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1994:RI0000006

Dokumentnummer

JJR_19940323_OLG0819_00400R00053_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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