RS OGH 1994/3/23 3Ob5/94, 3Ob63/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1994
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Norm

EO §292b
EheG §66

Rechtssatz

Vertraglich geregelte gesetzliche Unterhaltsansprüche sind im Sinn des § 292 b EO nur dann gesetzliche Unterhaltsansprüche, soweit sie auch der Höhe nach mit dem aktuellen gesetzlichen Unterhaltsanspruch deckungsgleich sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 5/94
    Entscheidungstext OGH 23.03.1994 3 Ob 5/94
    Veröff: SZ 67/47
  • 3 Ob 63/19i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 63/19i
    Beisatz: Für die allgemeine Beurteilung der Rechtsnatur eines verglichenen Unterhalts hat es aber bei der Anknüpfung an den Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs und an die damaligen Umstände zu bleiben. (T1); Veröff: SZ 2019/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016497

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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