- 2 Ob 21/94
Veröff: SZ 67/52
- 2 Ob 53/94
- 2 Ob 43/95
nur: Im Fall der Lohnfortzahlung gemäß § 8 AngG kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung. Die Ersatzpflicht des Schädigers wird durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen. Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht analog
§ 1358 ABGB,
§ 67 VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über. (T1)
Beisatz: Hier: § 8b Stmk LVBG. (T2)
- 2 Ob 2019/96t
Entscheidungstext OGH 29.02.1996 2 Ob 2019/96t
Beisatz: Der Schädiger hat daher dem Dienstgeber den auf ihn überwälzten Schaden des Dienstnehmers zu ersetzen und nicht etwa einen eigenen Schaden des Dienstgebers aus dem Ausfall der Arbeitskraft. (T3)
Veröff: SZ 69/55
- 2 Ob 8/96
Auch; Beisatz: Bei den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung müssen nicht in jedem Einzelfall die fiktiven Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung berechnet werden. (T4)
Veröff: SZ 69/27
- 2 Ob 2282/96v
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 2 Ob 2282/96v
Vgl; Beisatz: Der Dienstgeber ist dann ersatzberechtigt, wenn er (aufgrund welcher Norm auch immer) zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. (T5)
Beisatz: Hier: Öffentlich rechtliches Dienstverhältnis. (T6)
Veröff: SZ 69/223
- 2 Ob 58/95
Auch
- 2 Ob 153/97g
nur T1
- 1 Ob 2201/96z
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2201/96z
Vgl; Veröff: SZ 70/84
- 2 Ob 323/97g
Auch; nur T1
- 1 Ob 212/97a
Beisatz: Nicht ersatzfähig sind Beträge des Dienstgebers gemäß § 13 EFZG,
§ 12 BSchEG und jener Teil der Zuschläge gemäß
§ 21 BUAG, der der Finanzierung des Pauschalbetrages gemäß
§ 26 BUAG dient. (T7)
Veröff: SZ 70/245
- 2 Ob 2056/96h
Entscheidungstext OGH 12.02.1998 2 Ob 2056/96h
Auch; nur T1; Beis wie T5
- 2 Ob 343/98z
Vgl auch
- 15 Os 131/99
Auch; Beis wie T3
- 2 Ob 366/99h
Vgl auch; Beisatz: Ist die zuständige Rechtsanwaltskammer gemäß
§ 50 Abs 1 RAO wegen der Tötung eines Rechtsanwaltes zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente verpflichtet, dann wird der Schaden, den der Hinterbliebene durch die Tötung des Rechtsanwaltes erlitten hat, auf die Kammer überwälzt; die Sachschadenersatzforderung des Hinterbliebenen gegen den Schädiger geht dann - im Rahmen des Deckungsfonds - auf die Kammer über, soweit sie den Ansprüchen des Hinterbliebenen kongruente Forderungen beglichen hat. Dadurch kommt es auch nicht zu einer Doppelbelastung des Schädigers, weil die Hinterbliebenenrente in Ansehung der Ansprüche des Hinterbliebenen gegen den Schädiger im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist. (T8)
Veröff: SZ 73/4
- 9 Ob 312/00y
nur T1
- 2 Ob 167/01z
nur T1; Beisatz: Die Versehrtenrente ist bei Berechnung des Verdienstentgangsschadens zu berücksichtigen. (T9)
- 2 Ob 272/03v
Auch; Beis wie T3
Veröff: SZ 2003/158
- 8 Ob 118/04t
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Für Bedienstete der Gemeinde Wien bedarf es aufgrund der Bestimmung des § 67a Abs 1 der DO 1994 keiner analogen Anwendung des
§ 1358 ABGB. (T10)
Veröff: SZ 2005/18
- 2 Ob 303/04d
Beisatz: Wenn der unter Anwendung des § 7 BEinstG Beschäftigte unfallkausal weniger leisten kann als bisher und daher weniger verdienen würde, wird dieser Schaden aber durch das Entgeltminderungsverbot des § 7 BEinstG auf den Dienstgeber verlagert, auf welchen der Ersatzanspruch übergeht. (T11)
- 2 Ob 205/07x
Vgl auch; Beis auch wie T8
Veröff: SZ 2007/179
- 2 Ob 238/07z
Vgl
- 1 Ob 210/08a
Auch; nur: Im Fall der Lohnfortzahlung gemäß § 8 AngG kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung. Die Ersatzpflicht des Schädigers wird durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen. (T12)
- 2 Ob 170/08a
Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Dies hat zur Folge, dass nur noch der Dienstgeber den auf ihn übergegangenen Ersatzanspruch gegen den Schädiger geltend machen kann. (T13)
Vgl Beis wie T3; Beisatz: Das Erfordernis der persönlichen Kongruenz ist erfüllt, auch wenn der Anspruch den auf ihn überwälzten Schaden des Dienstnehmers und nicht den eigenen Schaden des Dienstgebers aus dem Ausfall der Arbeitskraft umfasst. (T14) Veröff: SZ 2009/71
- 2 Ob 143/10h
Vgl
- 3 Ob 45/11f
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 45/11f
Auch; Veröff: SZ 2011/123
- 10 ObS 127/12t
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 ObS 127/12t
Vgl auch; Veröff: SZ 2012/126
- 2 Ob 27/12b
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 27/12b
Auch; nur T1; Beisatz: Die Frage einer Vorteilsanrechnung stellt sich nicht, weil die Lohnfortzahlung ein Fall des sog „verhinderten Vorteilsausgleichs“ ist. (T15)
Veröff: SZ 2012/95
- 2 Ob 258/12y
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 258/12y
Vgl; Auch Beis wie T6; Beisatz: § 14 Pensionsgesetz 1965. (T16)
- 2 Ob 15/14s
Entscheidungstext OGH 17.03.2014 2 Ob 15/14s
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht aufgrund des Entgeltminderungsverbots des § 7 BEinstG noch nicht mit Entstehen der Entgeltfortzahlungspflicht, sondern erst mit der Entgeltfortzahlung selbst auf den Dienstgeber über. (T17)
- 2 Ob 73/14w
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 73/14w
nur: Im Fall der Lohnfortzahlung gemäß § 8 AngG kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung. Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht analog
§ 1358 ABGB,
§ 67 VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über. (T18)
Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/100
- 2 Ob 227/15v
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 2 Ob 227/15v
- 2 Ob 93/15p
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 93/15p
Auch; nur T1
- 2 Ob 124/17z
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 124/17z
Auch
- 2 Ob 18/18p
Vgl auch; Beisatz: Dasselbe gilt bei verlängerter Unterhaltspflicht der Eltern. (T19)
Veröff: SZ 2018/30
- 10 Ob 98/18m
- 1 Ob 50/20i
Vgl auch; Beis wie T3
- 2 Ob 70/20p
Beis wie T19; Beisatz: Hier. Unterhaltsleistungen. (T20)
- 2 Ob 130/20m
Vgl; Beisatz: Hier: Forderungsübergang nach § 6 Abs 1 deutsches EFZG. (T21)
- 2 Ob 201/20b
Vgl; Beis wie T6