Norm
MRG §30 Abs1 BRechtssatz
Wenn eine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft für ein Unternehmen ein Bestandrecht für Werksangehörige des Unternehmens vereinbart und ein solches Bestandobjekt für Zwecke des Unternehmens benötigt wird, kommt der Sachverhalt bis auf die mangelnde Indentität zwischen Vermieter und Dienstgeber jenem des Tatbestandes nach § 30 Abs 2 Z 10 MRG gleich, sodaß ein Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1 MRG angenommen werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070212Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008