Norm
MRG §30 Abs2 Z10Rechtssatz
Dringender Bedarf im Sinne des §30 Abs 2 Z 10 MRG liegt schon dann vor, wenn Arbeiter und Angestellte eines Unternehmens, der eine größere Zahl von Wohnungen für seine Angehörigen zur Verfügung hat, vorhanden sind, die noch nicht Zweckwohnungen Unterkunft gefunden haben, dort aber untergebracht werden sollen. Maßgeblich ist nur, ob der Betriebsinhaber zur Erreichung oder Erleichterung seiner wirtschaftlichen Ziele einen Dienstnehmer in einer Zweckwohnung unterbringen will. Deshalb ist auch nicht erforderlich, daß die Person des Aspiranten auf die gekündigte Wohnung schon bestimmt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070664Dokumentnummer
JJR_19940324_OGH0002_0060OB00648_9300000_002