RS OGH 1994/3/24 6Ob648/93, 8Ob576/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1994
beobachten
merken

Norm

MRG §30 Abs2 Z10

Rechtssatz

Dringender Bedarf im Sinne des §30 Abs 2 Z 10 MRG liegt schon dann vor, wenn Arbeiter und Angestellte eines Unternehmens, der eine größere Zahl von Wohnungen für seine Angehörigen zur Verfügung hat, vorhanden sind, die noch nicht Zweckwohnungen Unterkunft gefunden haben, dort aber untergebracht werden sollen. Maßgeblich ist nur, ob der Betriebsinhaber zur Erreichung oder Erleichterung seiner wirtschaftlichen Ziele einen Dienstnehmer in einer Zweckwohnung unterbringen will. Deshalb ist auch nicht erforderlich, daß die Person des Aspiranten auf die gekündigte Wohnung schon bestimmt ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 648/93
    Entscheidungstext OGH 24.03.1994 6 Ob 648/93
  • 8 Ob 576/93
    Entscheidungstext OGH 25.11.1994 8 Ob 576/93
    Auch; nur: Maßgeblich ist nur, ob der Betriebsinhaber zur Erreichung oder Erleichterung seiner wirtschaftlichen Ziele einen Dienstnehmer in einer Zweckwohnung unterbringen will. (T1) Beisatz: Hier: Die Wohnung wird tatsächlich gemäß ihrer Zweckwidmung dringend benötigt, weil die dafür vorgesehenen Arbeiterinnen derzeit in einer fünfzehn Kilometer entfernt gelegenen Pension untergebracht sind. (T2)

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070664

Dokumentnummer

JJR_19940324_OGH0002_0060OB00648_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten