RS OGH 1994/3/24 6Ob9/94, 6Ob212/99s, 6Ob215/99g, 6Ob43/05z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1994
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Norm

GmbHG §125
HGB §283

Rechtssatz

Die Zwangsstrafe nach § 125 GmbHG ist unabhängig davon verwirkt, ob eine wiederholte Begehung der zum Anlaß genommenen Rechtswidrigkeit möglich ist. Der Zwangsstrafe nach § 125 GmbHG kommt durchaus auch repressiver Charakter zu.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 9/94
    Entscheidungstext OGH 24.03.1994 6 Ob 9/94
    Veröff: EvBl 1994/145 S 702
  • 6 Ob 212/99s
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 212/99s
    Vgl auch; nur: Der Zwangsstrafe nach § 125 GmbHG kommt durchaus auch repressiver Charakter zu. (T1) Beisatz: Die tragende Begründung für die Bejahung des Strafcharakters liegt in der Erwägung, dass eine Beugestrafe zwar keine Kriminalstrafe, aber dennoch auch nach Erreichen des verfolgten Zwecks zu vollziehen ist, weil andernfalls die Strafdrohung keinen psychologischen Druck ausüben könnte und eine leere Drohung darstellte, wenn der Verpflichtete jederzeit mit einer Nachsicht rechnen könnte, wenn er nur das Versäumte nachholt. (T2) Beisatz: Hier: § 227 ff HGB, § 283 Abs 1 HGB. (T3)
  • 6 Ob 215/99g
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 215/99g
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 283 HGB. Im vorliegenden Fall sollte das gebotene Einschreiten des Geschäftsführers, also eine anders nicht erreichbare Geschäftsführerhandlung, somit eine unvertretbare Handlung erzwungen werden. (T4)
  • 6 Ob 43/05z
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 43/05z
    Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Die Zwangsstrafen nach § 283 HGB sind reine Beugemittel. (T5); Beisatz: Von der Einhebung der Zwangsstrafe ist abzusehen, wenn ihr Zweck erreicht ist, ehe der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet wurde. (T6); Veröff: SZ 2005/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060240

Dokumentnummer

JJR_19940324_OGH0002_0060OB00009_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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