Norm
ASVG §175 Abs4Rechtssatz
Der Schutzbereich ist im § 175 Abs 4 ASVG analog § 175 Abs 1 ASVG generalklauselartig in der Weise umschrieben, dass er die die Versicherung begründende Schulausbildung (Universitätsausbildung) umfasst. Geschützt soll nach der Grundintention des Gesetzes jede Tätigkeit sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder des Studenten darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085063Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022