Norm
StPO §258 Abs2 CRechtssatz
Es gibt keine "herrschende Judikatur" derzufolge - nach Art einer Beweisregel - bei Widersprüchen zwischen der polizeilichen und der gerichtlichen Verantwortung eines Angeklagten jener "vor Gericht entschieden der Vorrang einzuräumen ist".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098524Dokumentnummer
JJR_19940324_OGH0002_0150OS00024_9400000_001