RS OGH 1994/3/24 15Os24/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1994
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Norm

StPO §258 Abs2 C

Rechtssatz

Es gibt keine "herrschende Judikatur" derzufolge - nach Art einer Beweisregel - bei Widersprüchen zwischen der polizeilichen und der gerichtlichen Verantwortung eines Angeklagten jener "vor Gericht entschieden der Vorrang einzuräumen ist".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098524

Dokumentnummer

JJR_19940324_OGH0002_0150OS00024_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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