Norm
ABGB §862Rechtssatz
Mündliche Erklärungen des Verhandlungsgehilfen einer Bank werden dann nicht Inhalt eines vom Kreditnehmer (hier zugleich Erwerber eines Hausanteilscheins) an den Finanzierer gerichteten Anbots zum Abschluß eines Kreditvertrages, wenn der Kreditnehmer ausdrücklich erklärt, die Kreditbedingungen, wonach keine über den Inhalt des schriftlichen Antrags hinausgehende Zusagen gemacht wurden, zur Kenntnis genommen zu haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047287Dokumentnummer
JJR_19940329_OGH0002_0010OB00599_9300000_004