RS OGH 1994/3/29 1Ob599/93, 4Ob586/95, 2Ob14/10p, 4Ob44/11s, 4Ob129/12t

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Norm

ABGB §1313a IIIf

Rechtssatz

Für Erklärungen der mit der Vermittlung des Kreditvertrages betrauten Anlageberater hat das Kreditinstitut - jedenfalls insoweit, als dieser Erklärungen nicht wesentlich über Erklärungen eines Vorstandsdirektors des Kreditinstituts hinausgehen bzw nicht ungewöhnlicher Natur sind - einzustehen. Eine Klausel, wonach vom Anlageberater keine über den Inhalt des schriftlichen Kreditvertrages hinausgehende Erklärungen abgegeben wurden, schließt die Zurechnung nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 599/93
    Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 599/93
    Veröff: SZ 67/54
  • 4 Ob 586/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 586/95
    Vgl; nur: Für Erklärungen der mit der Vermittlung des Kreditvertrages betrauten Anlageberater hat das Kreditinstitut - jedenfalls insoweit, als dieser Erklärungen nicht wesentlich über Erklärungen eines Vorstandsdirektors des Kreditinstituts hinausgehen bzw nicht ungewöhnlicher Natur sind - einzustehen. (T1)
  • 2 Ob 14/10p
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 14/10p
    Vgl
  • 4 Ob 44/11s
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 44/11s
    Vgl; Beisatz: Hier wurde ein nicht vom Verkäufer beauftragter Vermittler von Aktien als Dritter iSd § 875 ABGB qualifiziert. (T2); Veröff: SZ 2011/83
  • 4 Ob 129/12t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 129/12t
    Vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T3); Veröff: SZ 2012/139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028843

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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