Norm
ABGB §1313a IIIfRechtssatz
Für Erklärungen der mit der Vermittlung des Kreditvertrages betrauten Anlageberater hat das Kreditinstitut - jedenfalls insoweit, als dieser Erklärungen nicht wesentlich über Erklärungen eines Vorstandsdirektors des Kreditinstituts hinausgehen bzw nicht ungewöhnlicher Natur sind - einzustehen. Eine Klausel, wonach vom Anlageberater keine über den Inhalt des schriftlichen Kreditvertrages hinausgehende Erklärungen abgegeben wurden, schließt die Zurechnung nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028843Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015